Rechtsanwälte Gäbler & Heuser

 

Arbeitsrecht

Arbeitsunfähigkeit in Altersteilzeit: Urlaubsanspruch verfällt auch bei längerer Freistellungsphase nicht

Die komplexe Thematik der Altersteilzeit führt immer wieder zu Problemen. Die Frage, die in diesem Fall auftauchte, konnte erst der Europäische Gerichtshof (EuGH) final klären. Denn dieser musste die EU-Richtlinien dahingehend überprüfen, wie nach einer langen Freistellungsphase mit zuvor nicht genommenem Urlaub umzugehen ist.

Ein Arbeitnehmer war von 1986 bis Ende September 2019 bei seinem Arbeitgeber beschäftigt. Im Jahr 2012 hatten die Parteien ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis vereinbart. Der Arbeitnehmer sollte bis Ende Mai 2016 arbeiten und dann bis Ende September 2019 freigestellt werden - also in die passive Phase der Altersteilzeit gehen. Kurz vor Ende der aktiven Phase wollte der Mann im Mai 2016 seinen Urlaub nehmen, erkrankte jedoch. Im Jahr 2019 erhob der Arbeitnehmer nun Klage auf Abgeltung der nicht genommenen Urlaubstage aus Mai 2016. Die Angelegenheit ging bis zum Bundesarbeitsgericht. Dieses setzte das Verfahren jedoch aus und legte dem EuGH die Angelegenheit zur Vorabentscheidung über die Auslegung der entsprechenden EU-Richtlinien vor.

Der EuGH war eindeutig auf Seiten des Arbeitnehmers. Es ist mit dem EU-Recht nicht vereinbar, dass Urlaub verfällt, wenn ein Arbeitnehmer wie in diesem Fall vor der Freistellungsphase wegen Krankheit daran gehindert war, seinen Urlaub zu nehmen.

Hinweis: Der EuGH bestätigte zudem ausdrücklich, dass dies auch dann gilt, wenn es sich nicht um eine lange Abwesenheit handelt.

Quelle: EuGH, Urt. v. 27.04.2023 - C-192/22
Thema: Arbeitsrecht