Rechtsanwälte Gäbler & Heuser

 

Arbeitsrecht

Arbeitszeitbetrug: Arbeitsgericht ersetzt Betriebsratszustimmung zur Kündigung des Betriebsratsvorsitzenden

Einem Mitglied des Betriebsrats zu kündigen, ist zwar weitaus schwieriger als bei üblichen Arbeitnehmern, unmöglich ist dies aber bei weitem nicht. Und auch als Betriebsratsvorsitzender ist man vor einer Kündigung nicht gefeit, wenn man grundlegende Pflichten verletzt hat. Zur Not muss eine verwehrte, aber hierbei stets notwendige Zustimmung des Gremiums zur Kündigung gerichtlich ersetzt werden - so wie im folgenden Fall durch das Arbeitsgericht Lüneburg (ArbG).

Ein Betriebsratsvorsitzender eines bekannten Logistikunternehmens war mit anderen Betriebsratsmitgliedern gemeinsam auf Kosten des Arbeitgebers zum Deutschen Betriebsrätetag nach Bonn gereist. Er nahm jedoch nur am ersten Veranstaltungstag teil. Dann fuhr er aus privaten Gründen nach Düsseldorf. In seinem Arbeitszeitnachweis gab er trotzdem an, Betriebsratsarbeit geleistet zu haben. Er behauptete letztendlich, tatsächlich für den Betriebsrat während der Abwesenheitszeiten tätig gewesen zu sein. Der Arbeitgeber benötigte für die Kündigung des Betriebsratsmitglieds nun die Zustimmung des Gremiums - die er aber nicht bekam. Daher beantragte er, die Zustimmung durch das ArbG ersetzen zu lassen. Bereits das Verlassen des Betriebsrätetags sei eine schwerwiegende Pflichtverletzung durch den Betriebsratsvorsitzenden gewesen. Darüber hinaus bestand der dringende Verdacht, dass er in seinem Arbeitszeitnachweis bewusst falsche Angaben gemacht hatte.

Dem ArbG erging es schließlich wie dem Arbeitgeber - es glaubte der Aussage des Betriebsratsvorsitzenden nicht, er habe in der fraglichen Zeit andere Betriebsratsarbeit erledigt. Das Gericht ersetzte daher die Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung. Nach Rechtskraft dieser Entscheidung kann der Arbeitgeber die Kündigung nun aussprechen.

Hinweis: Mitglieder des Betriebsrats sind eben gerade nicht unkündbar. Nur die ordentliche Kündigung ist für eine gewisse Zeit ausgeschlossen.

Quelle: ArbG Lüneburg, Beschl. v. 05.04.2023 - 2 BV 9/22