Rechtsanwälte Gäbler & Heuser

 

Verkehrsrecht

Funktionsbeeinträchtigung genügt: Verbotswidriges Abstellen eines Motorrads auf Sonderparkplatz rechtfertigt Abschleppmaßnahme

Ob ein Motorrad, das verbotswidrig auf einem Sonderparkplatz für Elektrofahrzeuge abgestellt wurde, abgeschleppt werden darf, ohne dass es auf das Vorliegen einer konkreten Behinderung ankommt, musste das Verwaltungsgericht Düsseldorf (VG) entscheiden.

Im August 2022 parkte ein Motorradfahrer sein Fahrzeug auf einem Ladeplatz für Elektrofahrzeuge. Das Motorrad wurde daraufhin auf Veranlassung der zuständigen Behörde auf den angrenzenden Bürgersteig versetzt. Die dadurch entstandenen Kosten in Höhe von 75,01 EUR wurden dem Motorradfahrer auferlegt. Dieser war damit nicht einverstanden und erhob Klage.

Das VG entschied jedoch gegen den Kläger. Die Abschleppmaßnahme und der Gebührenbescheid seien rechtmäßig. Das Abschleppen eines verkehrswidrig geparkten Fahrzeugs stehe jedenfalls dann mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz in Einklang, wenn mit dem verkehrswidrigen Parken eine Funktionsbeeinträchtigung der Verkehrsfläche verbunden ist. Auf das Vorliegen einer konkreten Verkehrsbehinderung komme es nicht an. Von einer derartigen Funktionsbeeinträchtigung sei beim Abstellen eines Fahrzeugs mit Verbrennermotor im Bereich einer Ladestation für Elektrofahrzeuge regelmäßig auszugehen. Die parkbevorrechtigten Benutzerkreise sollen darauf vertrauen dürfen, dass der gekennzeichnete Parkraum ihnen unbedingt zur Verfügung steht. Den Behörden könne nicht die Pflicht auferlegt werden, einen Bedarf an freizuhaltenden Parkplätzen fortlaufend zu überprüfen und davon ein Einschreiten abhängig zu machen.

Hinweis: Nach der Beschilderung war der Parkplatz lediglich Elektrofahrzeugen während der Dauer des Ladevorgangs für eine Zeit von höchstens vier Stunden vorbehalten. Deshalb wird ein Fahrzeug mit Verbrennermotor, das die Ladesäule nicht in Anspruch nimmt, so angesehen, als ob es in einem absoluten Halteverbot steht. Nach der Rechtsprechung ist das Abschleppen eines verbotswidrig abgestellten Fahrzeugs auch dann nicht unverhältnismäßig, wenn es allein der Beseitigung eines Rechtsverstoßes von nicht unerheblicher Dauer dient. Und das gilt auch dann, wenn keine konkrete Verkehrsbehinderung vorgelegen hat.

Quelle: VG Düsseldorf, Urt. v. 19.09.2023 - 14 K 7479/22
Thema: Verkehrsrecht