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Verkehrsrecht

Fahrtenbuchauflage für Gesamtfuhrpark: Wer erst nach Androhung empfindlicher Konsequenzen mitwirkt, darf nicht auf Milde hoffen

Das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes (OVG) in Saarlouis musste sich im Folgenden mit einer Halterin verschiedener Firmenfahrzeuge auseinandersetzen, die sich mit den Folgen ihrer Renitenz bei der Mitwirkung von Anhörungsverfahren befassen musste. Ob allein ihre Nachgiebigkeit bei der Verfolgung der letzten Ordnungswidrigkeit das Verhängen einer Fahrtenbuchauflage bezüglich aller auf sie zugelassenen Fahrzeuge verhindern kann, lesen Sie hier.

Mit verschiedenen Fahrzeugen eines Betriebs wurden im Laufe von vier Jahren acht erhebliche Ordnungswidrigkeiten begangen, die bei Ermittlung des verantwortlichen Fahrers zu einer Punkteeintragung in Flensburg geführt haben. Die Fahrzeughalterin wurde im Rahmen der Anhörungen jeweils aufgefordert, die Namen der Fahrer zu benennen, wirkte jedoch nicht mit. Lediglich in einem Fall - kurz vor Verhängung der Fahrtenbuchauflage - wurde ein Fahrer benannt. Dennoch verhängte die Behörde gegen die Fahrzeughalterin eine Fahrtenbuchauflage, die sich auf alle auf sie zugelassenen Fahrzeuge bezog. Dagegen legte die Betroffene Beschwerde ein. Es sei schließlich erkennbar gewesen, dass sie ihre Einstellung, im Anhörungsverfahren mitzuwirken, geändert habe. Die Vorfälle lägen teilweise mehrere Jahre zurück. Daher sei die Anordnung unverhältnismäßig.

Das OVG wies die Beschwerde der Frau jedoch zurück. Es konnte festgestellt werden, dass die Halterin jahrelang jegliche Mitwirkung verweigert habe. Deshalb konnten mindestens acht Ordnungswidrigkeiten nicht verfolgt werden. Lediglich die Tatsache, dass im letzten Fall 2022 der Fahrer benannt wurde, spreche nicht dafür, dass ein verlässlicher Einstellungswandel zu verzeichnen sei. Vielmehr war die Nennung eher unter dem Eindruck der drohenden Fahrtenbuchauflage erfolgt. Daher sei es auch notwendig gewesen, die Anordnung sofort zu vollziehen. Die Dauer von sechs Monaten wurde vom OVG dabei auch als verhältnismäßig angesehen.

Hinweis: Die Verwaltungsbehörde kann nach dem ausdrücklichen Wortlaut von § 31a Abs. 1 Satz 1 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung die Führung eines Fahrtenbuchs auch für mehrere Fahrzeuge eines Halters anordnen. In der Rechtsprechung anerkannt ist, dass bei mehreren unaufgeklärt gebliebenen Verkehrsverstößen mit verschiedenen auf einen Halter zugelassenen Firmenfahrzeugen die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage bezogen auf den gesamten Fahrzeugpark gerechtfertigt sein kann. Unverhältnismäßig ist die Fahrtenbuchauflage nur, wenn sie auf alle Fahrzeuge des Halters gestützt wird. Dann muss die Behörde eine Prognose darüber anstellen, ob über das Fahrzeug, mit dem die der Fahrtenbuchauflage zugrundeliegende Verkehrszuwiderhandlung begangen wurde, hinaus Verkehrsverstöße mit anderen Fahrzeugen des Halters ebenfalls nicht aufgeklärt werden können.

Quelle: OVG des Saarlandes, Beschl. v. 19.04.2023 - 1 B 25/23
Thema: Verkehrsrecht